Ihre „persönlichen“ Versicherungsmakler aus Würzburg

(Grundlegendes und rechtlicher Status)

Der Versicherungsmakler ist vertraglich nicht an Gesellschaften gebunden. Nur der Versicherungsmakler ist der „treuhänderähnliche“ Sachverwalter seiner Kunden. Somit steht er als Interessenvertreter auf der Seite seiner Kunden. Dies beinhaltet nicht nur die Ermittlung des notwendigen Versicherungsschutzes und Vermittlung der entsprechenden Verträge, sondern auch die Verwaltung und besonders die Betreuung und Aktualisierung dieser Versicherungsverhältnisse.

Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber seinem Kunden!

Für dieses Risiko muss der Versicherungsmakler eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht) mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben. Diese Haftungspflicht trifft ihn auch, wenn der Fehler bzw. das Verschulden seinen Mitarbeitern zuzurechnen ist. (§ 278 BGB).

Nur der Versicherungsmakler kann unabhängig und ohne Zwang Versicherungen und Finanzdienstleistungen anbieten!!

Hier ein ergänzter Auszug aus dem Gesetz:

Versicherungs(Handels)makler nach § 93 (1) HGB

1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen (Kunden), ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von . . . Wertpapieren, Versicherungen . . . oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers.

Versicherungs(Handels)vertreter nach § 84 (1) HGB

1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Versicherungsgesellschaft) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Pflichten des Versicherungs(Handels)vertreters § 86 (1), (2) HGB

1)  Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers (Versicherungsgesellschaft) wahrzunehmen.
2)  Er hat dem Unternehmer (Versicherungsgesellschaft) die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen.



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